Statuten des Vereins

El Achai – Frieden & Freiheit

Die Statuten des Vereins wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung angenommen:

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen «El’Achai – Frieden und Freiheit» und hat seinen Sitz in Walterswil, Kanton Solothurn. Er entsteht als Körperschaft im Sinne des Artikel 60 des Schweizer ZGB (Zivilgesetzbuch) auf unbeschränkte Dauer. Er ist im Handelsregister eingetragen. In der Öffentlichkeitsarbeit kann die Bezeichnung «El’Achai – Frieden & Freiheit für alle Völker» verwendet werden.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Zeichen zu setzen für die Wahrung der Menschenrechte in Frieden und Freiheit. Der Verein «El’Achai – Frieden und Freiheit» ist daher ein Zusammenschluss für natürliche und juristische Personen, die sich der Förderung der Menschenrechte und der Wissenschaft zur Erschaffung und Erhaltung des Friedens für alle Völker verpflichtet fühlen. Dies sind Grundlagen, auf denen der Weg zu einer friedvollen Gesellschaft für alle Menschen beschritten werden soll. Eine Erde in Frieden mit Menschen, deren göttlich-spiritueller Lebensweg durch die Wahrung der Menschenrechte in Freiheit, Gesundheit und Wohlstand gefördert und unterstützt wird. Für eine nachhaltig friedvolle Welt können hierzu alle Menschen mit einbezogen werden, die dies wünschen, weil sie dieser Entwicklung gegenüber aufgeschlossen sind, ungeachtet von Geschlecht, Herkunft, Alter, Stand oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen. Der Verein fördert, forscht und beteiligt sich an Projekten zukunftsorientierter Wissenschaften, soweit sie der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte nicht entgegenstehen. Heimat-, Natur- und Tierschutz sind bei den Aktivitäten des Vereines zu achten.

Der Verein bekennt sich zur Wertschätzung der Individualität des Einzelnen als Bestandteil der Sozialgemeinschaft. Diese Wertschätzung ist ein Grundwert des «El’Achai – Frieden und Freiheit» bei der Umsetzung der Ziele und der Erarbeitung von Konzepten und Projekten.

Der Verein verfolgt seine Ziele auch in Projekten, Projektbegleitungen oder Kooperationen, wenn sie ausschliesslich der Zielsetzung dieser Statuten entsprechen. Hierzu kann er mit Organisationen und Verbänden zusammenarbeiten, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen haben, oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des «El’Achai – Frieden und Freiheit»  ergänzen und in Einklang bringen lassen. Der Verein «El’Achai – Frieden und Freiheit» kann zu diesem Zwecke erforschen, informieren, unterstützen, begleiten, fördern oder Förderungen vermitteln, Träger- oder Partnerschaften eingehen oder herstellen und Interessen bündeln.

Zur Erreichung des Zweckes kann der Verein auch Anstellungsverträge und dergleichen abschliessen, sowie Rechtsgeschäfte über Gegenstände, auch Räumlichkeiten und Grundstücke, tätigen. Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verein Öffentlichkeitsarbeit durch oder mit geeigneten Medien oder Medienträgern für seine Ziele einsetzen.

Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht kurzfristige Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

Für den Fall der Auflösung des Vereins und Vorliegen der Steuerbefreiung bleibt der Liquidationsüberschuss oder das verbleibende Vermögen unwiderruflich dem steuerprivilegierten Zweck vorbehalten, vorzugsweise durch Übereignung an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zwecksetzung.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Eine ordentliche Mitgliedschaft (Aktivmitglied) im Verein ist für jede natürliche Person möglich, die ein Interesse am Vereinszweck hat. An Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, kann vom Vorstand durch Beschluss der Status eines Ehrenmitgliedes verliehen werden. Natürliche und juristische Personen können auf Antrag als Gönner (Passivmitglied) aufgenommen werden. Ehrenmitglieder und Gönner haben keine Stimm- oder Wahlrechte an der Generalversammlung.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand, auf eine Begründung der Entscheidung kann verzichtet werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft kann eine Mitgliedskarte erstellt werden. Die Mitgliedschaft begründet unabhängig von Dauer und Bestand keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gleiches gilt bei Vereinsauflösung.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Ein Austritt kann zu jeder Zeit erfolgen und muss in schriftlicher Form an den Präsidenten erfolgen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss durch Vorstandsbeschluss ist ohne Grundangabe möglich. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft ruhen zu lassen, bei einem Beitragsrückstand von über 4 Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung durch das Mitglied kann der Verein die Mitgliedschaft beenden.

§7 Mitgliedsbeitrag, Mittelherkunft und Haftung

Die Mittel des Vereines bestehen aus ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden oder Vermächtnissen, dem Erlös aus Vereinsaktivitäten und Sammlungen, aus Subventionen öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder und den jährlichen Mindestbeitrag der Gönner. Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder, Senatoren und Mitglieder, die den Verein auf andere Weise fördern, von der Beitragspflicht befreien.
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§8 Die Organe des Vereins

sind: A. Der Vorstand. B. Der erweiterte Vorstand (der Senat). C. Die Generalversammlung. D. Die Rechnungsrevisoren.

§9 Der Vorstand (Präsidium)

Der Vorstand gemäss Artikel 69 ZGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Präsident, Vizepräsident und Geschäftsführer sind obligatorisch, weitere Vorstandsmitglieder sind fakultativ. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung des Vereins berechtigt, die Vorstandsmitglieder sind im Aussenverhältnis jedoch nur zu zweien zeichnungsberechtigt. Der Präsident oder der Vizepräsident vertreten den Verein aussergerichtlich und gerichtlich. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung und Abberufung der fakultativen weiteren Vorstandsmitglieder, der Mitglieder und der Senatoren. Mit der Berufung der weiteren Vorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis deren Zeichnungsberechtigung zu regeln. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorenthalten sind. Bei Gefahr im Verzug sind Präsident und Vizepräsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen im Innenverhältnis jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Die Generalversammlung kann durch Beschluss den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Vereinsvorstandes kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Geschäftstätigkeit hinausgehen.

§10 Der Senat

Dem Vorstand steht ein Senat zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Vorstand berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 12 Mitgliedern.

§11 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident dieses für notwendig erachtet oder mindestens 2 andere Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen. Den Vorsitz bestimmt der Präsident.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Adresse mit einer Frist von 4 Tagen eingeladen wurden und mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Für Zirkularbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail gilt Sinngleiches. Die Vorstandsmitglieder können die Einladungsfrist mit einfacher Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder für den Einzelfall aussetzen. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern gefasst, wobei mindestens 50% aller anwesenden oder teilnehmenden Vorstandsmitglieder zustimmen müssen.

§12 Generalversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung)

Der Vorstand beruft die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) ein, zu der alle Mitglieder mindestens 20 Tage vorher unter Mitteilung der Traktandenliste einzuladen sind. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatraum. Mitglieder können so auch in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt.

In der Traktandenliste müssen:
A. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
B. Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
C. Die Entlastung des Vorstandes
D. Wahlen (soweit erforderlich),

vorgesehen sein. Beachtung findet §9. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Generalversammlung erhält Beschlussrecht über alle rechtzeitig angekündigten und die vom Vorstand vorgetragenen Traktanden. Die Beschlüsse werden mit relativer Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss und die zugehörige Mittelverwendung mit 2/3 Stimmen der real (körperlich) oder virtuell (online) erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Eine Zweckänderung erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit (Patt-Situation) erhält der jeweilige Versammlungsleiter eine Zweitstimme. Die Leitung obliegt dem Präsidenten, alternativ dem Vizepräsidenten. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Wurde der Vorgang elektronisch protokolliert, so sind Form und Richtigkeit des elektronischen Protokolls vom Präsidenten und dem Protokollführer in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Dieses ist von beiden zu unterzeichnen.

§13 Revision und Rechnungsprüfung

Sofern keine anderweitige gesetzliche Regelung nach §69 ZGB greift, obliegt die Veranlassung der fakultativen Revision dem Vorstand. Der Vorstand beruft hierzu mindestens einen Revisor, der bei der Generalversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellt. Es ist anzustreben, dass die Jahresrechnungen von einer Revisions-/Kontrollstelle geprüft werden, die eigenständig und von extern prüfen kann und ungeachtet einer möglichen Mitgliedschaft in ihrer Tätigkeit und Funktion vom Vorstand absolut unabhängig ist.

§14 Beitragsverwendung

Die Beiträge werden uneigennützig und im Sinne der Vereinsziele verwendet. Zur Erlangung und Erhaltung der Steuerbefreiung sind die Anforderungen des Kantons zu beachten.

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